Bundespolitik

Elektro-Ladestationen: Energetischer Nutzen ja, Steuerabzug nein?

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Wer eine Immobilie besitzt, muss den «Ertrag» daraus bei der Einkommenssteuer versteuern. Bei selbstbewohntem Wohneigentum ist das der Eigenmietwert, bei vermieteten oder verpachteten Renditeliegenschaften im Privatvermögen sind das die Miet- oder Pachtzinsen. Im Gegenzug können dafür gewisse Kosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Darunter fallen auch die Kosten für energetische Sanierungen und Umweltschutzmassnahmen, Ziel ist dabei die Förderung ebendieser. Auf Bundesebene bestimmt das eidgenössische Finanzdepartement, welche Massnahmen konkret zum Abzug zugelassen sind, und es hat dafür die Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien erarbeitet. Die Kantone können diese Abzüge ebenfalls vorsehen, sie sind dann an die Vorgaben des Finanzdepartements und an die Verordnung gebunden.

Diese Verordnung ist allerdings seit 1995 unverändert in Gebrauch. Das hat zur Folge, dass gewisse neue Entwicklungen dort nicht aufgeführt sind und daher trotz energetischem Nutzen bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind. Sie können als wertvermehrende Investitionen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge einer Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Konkret sind das z. B. die Kosten der Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Verordnungsanpassung würde Anreize schaffen

Eine Motion möchte das jetzt ändern und fordert den Bundesrat dazu auf, eine entsprechende Verordnungsänderung vorzunehmen. Aus Sicht der Immobilieneigentümer und damit auch aus meiner Sicht ist das absolut unterstützenswert. Ich spreche mich klar gegen einen Zwang zu solchen Investitionen aus, aber eine entsprechende Verordnungsanpassung bietet für Immobilieneigentümer Anreize, entsprechende Investitionen zur ökologischen Verbesserung zu tätigen – und zwar freiwillig. Es freut mich, dass der Ständerat das ebenfalls so sieht und die Motion in der Sommersession klar angenommen hat.

Auch bürokratische Erleichterung

Eine Anpassung wäre aufgrund der Kompetenz des Bundesrates schnell möglich, zudem würden keine neuen Steuerabzüge geschaffen: Die Installationskosten dienen heute schon dem Energiespar- und Umweltschutz; sie sollen daher auch dieser Kategorie von Steuerabzügen zugeteilt und als solche als Abzug vom Einkommen zugelassen werden. Für Eigentümer würde dies auch eine bürokratische Erleichterung bedeuten. Heute müssen die Unterlagen über sehr lange Zeit aufbewahrt werden, um die Investitionen bei einer Veräusserung der Immobilie geltend machen zu können. Bei einem Verlust der Unterlagen verfällt der Steuerabzug für wertvermehrende Investitionen.

«Eine Verordnungs-anpassung wäre aufgrund der Kompetenz des Bundesrates schnell möglich.»